Waffenüberlassung

Vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Rahmen des § 12 Abs.1 Ziffer 1 Buchstabe a oder b Waffengesetz

Zum Formular hier klicken (Quelle: Saarländischer Schützenverband):

Waffenueberlassung_voruebergehend